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BGBl. I Nr. 88/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Durchführung der REACH-Verordnung und Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 911 § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.03.1997 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009 § 13↗RIS↗

Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,
    2. Ziffer 2
      neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
    3. Ziffer 3
      Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
    4. Ziffer 4
      die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
    5. Ziffer 5
      Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
    unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.
  4. Absatz 4,Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:
    1. Ziffer eins
      eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegte Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    3. Ziffer 3
      100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    4. Ziffer 4
      1 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.
  5. Absatz 5,Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.