Absatz eins,Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
- Ziffer einsdie chemische Bezeichnung,
- Ziffer 2allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
- Ziffer 3Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
- Ziffer 4Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
- Ziffer 5Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
- Ziffer 6sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.