Absatz eins,Stoffe, die gemäß Paragraph 4, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit Paragraph 15, nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.
BGBl. I Nr. 53/1997
53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
römisch sieben. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Paragraph 76,
- Absatz 2,Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (Paragraph 25, Absatz eins,) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.
- Absatz 3,Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.
- Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.