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BGBl. I Nr. 7/2012

kundgemacht 14.02.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 5514 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 3
in Kraft 01.03.1997 – 14.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 7/2012 § 76↗RIS↗
in Kraft 15.02.2012 – 29.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 7/2012 § 76↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76.
(1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.
(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.
(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen Gemische oder Fertigwaren Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen Gemische oder Fertigwaren Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
§ 76geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 15.02.2012 – 29.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 7/2012 § 76↗RIS↗
in Kraft 01.03.2012 – 31.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 7/2012 · danach: BGBl. I Nr. 109/2015 § 76↗RIS↗
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76.
(1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.
(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung