Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 59/1997

kundgemacht 19.06.1997 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetznovelle Deponien
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle Deponien)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/1997× zu WRG 1959×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 25 § 0↗RIS↗
§ 120aneu
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 59/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000 § 120a↗RIS↗

Überwachung von Deponien

Paragraph 120 a,

Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.