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BGBl. I Nr. 90/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes (AWG-Novelle Deponien)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 92 § 0↗RIS↗
§ 120aaufgehoben
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 59/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000 § 120a↗RIS↗

Überwachung von Deponien

Paragraph 120 a,

Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.