BGBl. I Nr. 61/1997
61. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1997, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Elternkarenzurlaubsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 1997, des DAK-Gesetzes 1996, des Entwicklungshelfergesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes und Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113ageändertAbs 1 · B: lit b; Abs 5 (neu)
Nebengebühren
§ 113a.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' Bewährungshilfe” und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'' Betreuungsdienst”, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
… 23 unveränderte Absätze
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.'' 2,99%.
(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung
… 30 unveränderte Absätze
lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und
Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die
nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,41%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,91%.
(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. 2 Z 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben.