ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123aufgehoben
Ausnahme
Paragraph 123, (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 122, benötigen nicht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
- Ziffer 3österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
- Ziffer 4Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- Ziffer 5die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- Ziffer 6Führer von Ruderfahrzeugen;
- Ziffer 7Führer von Flößen;
- Ziffer 8Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
- Ziffer 9Führer von Segelfahrzeugen.
- Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
- Ziffer einsals dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- Ziffer 2- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
- Absatz 3,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
- Ziffer einsals dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
- Ziffer 2- sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
- Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
- Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
- Absatz 6,Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.