der Landeshauptmann;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 150aufgehoben
römisch drei. Abschnitt
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 150, (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer einsder Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.