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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 160 § 0↗RIS↗
§ 50aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 50↗RIS↗

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

Paragraph 50, (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.