BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68aufgehoben
Hafenentgelte für Privathäfen
Paragraph 68, Die Bestimmungen der Paragraphen 67, Absatz eins bis 5 und 69 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (Paragraph 33, Absatz eins,).