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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 106↗RIS↗

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 106, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Zulassung;
  3. Ziffer 3
    durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
  4. Ziffer 4
    mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
  5. Ziffer 5
    durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
  1. Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    3. Ziffer 3
      bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.