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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 129↗RIS↗

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen

Paragraph 129, (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (Paragraph 65, KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft oder einer Ärztekammer, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

  1. Absatz 2,Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraphen 64, ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Absatz eins, genannten Organisationen zu führen.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in Paragraph 28 b, der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden.