Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 66 § 0↗RIS↗
§ 129geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 129↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 129↗RIS↗
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 129.
(1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D (§ 65 KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, des Arbeiter-Samariterbundes Österreich, des Hospitaldienstes des Souveränen Malteser-Ritterordens, von Rettungs- oder Krankenbeförderungsdiensten einer Gebietskörperschaft oder einer Ärztekammer, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge (§§ 64 ff. KFG 1967) oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der im Abs. 1 genannten Organisationen zu führen. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bescheinigungen können durch die in § 28b der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, genannten Nachweise ersetzt werden.