Absatz 2,Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132neu
Prüfungskommission
Paragraph 132, (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
- Absatz 3,Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
- Absatz 5,Anmerkung, es wurde kein Absatz 5, vergeben)
- Absatz 6,Als technische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, besitzen.
- Absatz 7,Als nautische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
- Absatz 8,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
- Absatz 9,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.
- Absatz 10,Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
- Absatz 11,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.