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§ 132 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 13224.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 13217.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 13201.07.201416.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 13205.06.200830.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 13210.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 13201.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungskommission

Paragraph 132, (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 3,Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
  4. Absatz 5,Anmerkung, es wurde kein Absatz 5, vergeben)
  5. Absatz 6,Als technische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, besitzen.
  6. Absatz 7,Als nautische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
  7. Absatz 8,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
  8. Absatz 9,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.
  9. Absatz 10,Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
  10. Absatz 11,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158488

alte Dokumentnummer

N9199763656J