(9)Absatz 9,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.