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§ 132 SchFG

Fassungen
17.01.2022 bis 23.07.2025 — BGBl. I Nr. 230/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 13224.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 13217.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 13201.07.201416.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 13205.06.200830.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 13210.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 13201.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. I Nr. 230/2021

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025danach: BGBl. I Nr. 35/2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 140,
  4. Absatz 4,Erfüllt ein gemäß Absatz eins, zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach Paragraph 134, Absatz 2,
  6. Absatz 6,Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7,Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240210