Rechtstracker.at

§ 132 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 13224.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 13217.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 13201.07.201416.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 13205.06.200830.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 13210.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 13201.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008danach: BGBl. I Nr. 78/2008

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungskommission

Paragraph 132, (1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 3,Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
  4. Absatz 5,Als technische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.
  5. Absatz 6,Als nautische Prüfer gemäß Absatz eins, sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
  6. Absatz 7,Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, welcher der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
  7. Absatz 8,Als technische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Bedienstete zu bestellen, die das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft besitzen.
  8. Absatz 9,Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064690