der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie gemäß Paragraph 119, Absatz 4,;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 137neu
4. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 137, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,;
- Ziffer 3ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4 und 6;
- Ziffer 4der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,;
- Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
- Ziffer 2der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
- Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.