mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu widerrufen,
1.Ziffer eins
wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;wenn eine der im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
2.Ziffer 2
wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.