Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
4. Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
Paragraph 61, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
- Ziffer 3Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
- Ziffer 4Enteignung (Paragraph 65,).
- Absatz 2,Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
- Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
- Absatz 4,Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Absatz 5,Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.