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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.07.1997 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 61↗RIS↗

4. Hauptstück

Zwangsrechte

Allgemeines

Paragraph 61, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:

  1. Ziffer eins
    Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
  2. Ziffer 2
    vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
  3. Ziffer 3
    Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
  4. Ziffer 4
    Enteignung (Paragraph 65,).
  1. Absatz 2,Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  2. Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
  3. Absatz 4,Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 5,Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.