BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
4. Teil
Schiffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
Paragraph 74, Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.