im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Ausnahme
Paragraph 92, (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
- Ziffer eins
- Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
- Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
- Ziffer 4Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
- Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
- Ziffer 6österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
- Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.