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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 66 § 0↗RIS↗
§ 92geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 92↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 § 92↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ausnahme
§ 92.
(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.