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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 96neu
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 96↗RIS↗

3. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 96, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  1. Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 3,Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA''.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
  4. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.