der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
Paragraph 96, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
- Absatz 3,Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA''.
- Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
- Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.