BGBl. I Nr. 63/1997
63. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
§ 117.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer Bäcker (§ 94 Z 73 29) bedarf es für sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 73 ist unbeschadet der Rechte Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.