Absatz eins,Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, je Monat.
BGBl. I Nr. 64/1997
64. Bezügebegrenzungsgesetz
Bezügebegrenzungsgesetz umfassend: Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre; Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBG); Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG); Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 geändert werden; Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Pensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates,
des Bundesrates und des Europäischen Parlaments
Paragraph 10,
- Absatz 2,Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 3% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
- Absatz 3,Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.
- Absatz 4,Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Absatz 3, maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.
- Absatz 5,Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,
- Ziffer einswenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,
- Ziffer 2wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages
für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Ziffer eins und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Absatz eins, dar. - Absatz 6,Die Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
- Absatz 7,Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.
- Absatz 8,Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um 6% des Ausgangsbetrages.
- Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den Maßgaben anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Obergrenze der Vergütung lediglich nach Absatz eins und nicht auch nach Absatz 2, zu bemessen ist und
- Ziffer 2die Vergütung ausschließlich für die in Ausübung des Mandates entstandenen Aufwendungen für Reisen zwischen dem Wohnsitz bzw. dem Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit und dem Parlament in Wien gebührt, soweit sie nicht von der Europäischen Union abgegolten werden.