Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
- Ziffer einsfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
- Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
- Litera bdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
- Litera cdie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
- Litera dallfällige Teuerungszulagen;
- Ziffer 2für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
- Ziffer 3für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt.