Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitragsgrundlage
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
allfällige Teuerungszulagen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt.
(2)Absatz 2,Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3)Absatz 3,Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095492
Alte Dokumentnummer
N6196749062L