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§ 26 B-KUVG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 60/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      3. Litera c
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      4. Litera d
        allfällige Teuerungszulagen,
      5. Litera e
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    6. Ziffer 6
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. Absatz 2,Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. Absatz 5,Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.

Schlagworte

Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40243378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P26/NOR40243378