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§ 26 B-KUVG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 61/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 61/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      3. Litera c
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      4. Litera d
        allfällige Teuerungszulagen,
      5. Litera e
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
    4. Ziffer 4
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
  2. Absatz 2,Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Schlagworte

Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40120567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P26/NOR40120567