Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
BGBl. I Nr. 68/1997
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Das Ansuchen hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
- Ziffer 2die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung(en)) für die Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
- Ziffer 3die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
- Ziffer 4Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
- Ziffer 5gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8, sowie
- Ziffer 6den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
- Absatz 3,Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
- Absatz 4,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.