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BGBl. I Nr. 68/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/1997× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 21/1998 § 4↗RIS↗

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
    2. Ziffer 2
      die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung(en)) für die Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    3. Ziffer 3
      die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8, sowie
    6. Ziffer 6
      den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.