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BGBl. I Nr. 21/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/1998× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 21/1998 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 21/1998 · danach: BGBl. I Nr. 52/2000 § 4↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
§ 4.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,
2. die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung(en)) für die Prüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3,
3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),
5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 sowie
6. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
(3) Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden.
(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.