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BGBl. I Nr. 68/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/1997× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 52/2000 § 8↗RIS↗

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.
  2. Absatz 2,Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entspricht.
  3. Absatz 3,Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.