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BGBl. I Nr. 52/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2000× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 48 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 52/2000 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 52/2000 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 8↗RIS↗
Anerkennung von Prüfungen
§ 8.
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.
(2) Die erfolgreich Erfolgreich abgelegte Teilprüfung Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen der Reifeprüfung einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule ist sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfung Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 4 vorgesehenen Erfordernissen entspricht entsprechen.
(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.