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BGBl. I Nr. 68/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/1997× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.09.1997 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 9↗RIS↗

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

Paragraph 9,

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß Paragraph 8, - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8, zu vermerken.