BGBl. I Nr. 68/1997
68. Bundesgesetz: Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
Paragraph 9,
Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß Paragraph 8, - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8, zu vermerken.