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BGBl. I Nr. 91/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 211 § 0↗RIS↗
§ 9geändert
in Kraft 01.09.1997 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 · danach: BGBl. I Nr. 118/2008 § 9↗RIS↗
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9.
Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8 - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden” zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend” lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8 8b zu vermerken.