BGBl. I Nr. 118/2008
Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9.
Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden” „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend” genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.