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BGBl. I Nr. 47/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändert
in Kraft 01.09.2008 – 01.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2008 · danach: BGBl. I Nr. 47/2017 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 02.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 47/2017 § 9↗RIS↗
Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9.
Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.