BGBl. I Nr. 6/1997
6. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2, Z 3, Z 5, Z 6 (neu)
Strafbestimmungen
§ 32.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - der, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen, der
1. es unterläßt,
a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) beziehungsweise oder eine in den §§ 25 Abs. 1 bis 3 und §, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,
b) in diese die im § in den §§ 24 Abs. 1, im § 25 Abs. 2 und 3 und im §, 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
c) Kreditnehmer dem § 31a oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren beziehungsweise oder zu benachrichtigen informieren,
2. dem § 24 Abs. 2 oder, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. dem § 11 Abs. 1 oder zuwiderhandelt,
4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.
(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.