Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.
BGBl. I Nr. 72/1997
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
Paragraph 21,
- Absatz 2,Gemäß Absatz eins, anzuerkennendes Saatgut, das in einem
- Ziffer einsDrittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,
- Ziffer 2Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.
- Absatz 3,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
- Ziffer einsin einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
- Ziffer 2in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.