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BGBl. I Nr. 72/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.1997 – 19.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 26↗RIS↗

Zulassungsverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
    1. Ziffer eins
      unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. Ziffer 2
      nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.