die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
BGBl. I Nr. 72/1997
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
7. Abschnitt
Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von, Standardsaatgut
Paragraph 29,
Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2
- Litera adie Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
- Litera bdie Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
- Litera ceine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
- Litera ddie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
- Ziffer 3die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- Ziffer 4das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- Ziffer 5die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
- Ziffer 6der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt.