BGBl. I Nr. 74/1997
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31cgeändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 bis Abs 4
§ 31c.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden. Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) Bei Vorhaben nach In den Fällen des Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen und 2 hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen Auflagen vorzuschreiben und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 und bis 3 genannten Anlagen Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Anlagen Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Abs. 1 zu führen.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.