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BGBl. I Nr. 79/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 158 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 17geändertAbs 3a (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 Z 4; Abs 7
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 410/1996 · danach: BGBl. I Nr. 79/1997 Art. 1 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 79/1997 · danach: BGBl. I Nr. 126/1997 Art. 1 § 17↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Nachtruhe
§ 17.
(1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach § 23 erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961 Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers geleistet werden;
5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.