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BGBl. I Nr. 7/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz – BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.01.1997 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 7/1997 · danach: BGBl. I Nr. 56/2008 § 13↗RIS↗

Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Abschluß eines Bauabschnitts (Paragraph 10, Absatz 2,) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Diese haften dem Erwerber unmittelbar; sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger gemäß Paragraph 11, angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, kann der Treuhänder einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.