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BGBl. I Nr. 7/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz – BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 7/1997 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 14↗RIS↗

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
  2. Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.