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BGBl. I Nr. 7/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz – BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1997 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 7/1997 · danach: BGBl. I Nr. 56/2008 § 6↗RIS↗

Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß
    1. Ziffer eins
      Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestzahl von Objekten desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
    2. Ziffer 2
      der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.
  2. Absatz 2,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.