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BGBl. I Nr. 96/1997

kundgemacht 14.08.1997 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie des Altlastensanierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1994, sowie das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 111 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3
in Kraft 01.04.1993 – 14.08.1997 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 96/1997 § 3↗RIS↗
in Kraft 15.08.1997 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 96/1997 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3.
(1) Die Förderung setzt voraus, daß
1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;
2. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat sich bei Antragstellung Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.