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BGBl. I Nr. 102/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1998× zu LFBAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 13.06.1990 – 23.07.1998 · idF BGBl. Nr. 298/1990 · danach: BGBl. I Nr. 102/1998 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft 24.07.1998 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 102/1998 · danach: BGBl. I Nr. 46/2005 Art. 1 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5.
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist. Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.